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Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom 6. Juli 2006

Art. 111 BayEUG ff.

Die unmittelbare staatliche Schulaufsicht obliegt bei öffentlichen Volksschulen den Staatlichen Schulämtern.

Im Rahmen der Maßnahmen zur Reform der Schulverwaltung, zur Qualitätssicherung und zur inneren Schulentwicklung werden die Aufgaben der Staatlichen Schulämter wie folgt umschrieben:


Aufgabenfelder

- Organisation des Unterrichts und der Schulen

- Personalmanagement und Personalförderung

- Qualitätssicherung von Unterricht und Erziehung

- Systemische Beratung, Kooperation und Vernetzung

- Dienstrechtliche Aufgaben

- Öffentlichkeitsarbeit

- Verwaltungsmanagement, Datenverwaltung und Statistik